Analyse und Maßnahmenplan für Nichtwohngebäude gemäß § 71a GEG


Der Gesetzgeber gibt im Gebäudeenergiegesetz § 71a vor, das Nichtwohngebäude mit einer Heiznennleistung von mehr als 290 KW bis zum 31.12.2024 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden müssen, welches Energieeffizienzverluste erkennt und den Betreiber entsprechend informiert.

 

Hierzu bietet das Planungsbüro Tietz folgendes Paket an:

 

Analyse Gebäudeautomation gemäß § 71a GEG bestehend aus:

 

  • Überprüfung, ob die Nennleistung der Heizungsanlage 290 KW überschreitet und ob ein System für die Gebäudeautomatisierung und Steuerung gemäß § 71a GEG bis zum Ablauf des 31.12.2024 eingebaut werden muss

  • Bestandsaufnahme ob, bei der vorhandenen MSR-Technik die Voraussetzungen für den Einbau Energieüberwachungstechnik gemäß § 71a gegeben sind

  • Falls die Voraussetzungen für den Einbau Energieüberwachungstechnik gemäß § 71a nicht gegeben sind, Feststellung welche Maßnahmen erforderlich sind, damit der Einbau Energieüberwachungstechnik möglich ist

  • Überprüfung ob elektronische Zähler für die Erfassung der Energieverbräuche vorhanden sind

  • Festlegung, welche Maßnahmen zur Umsetzung des §71a GEG erforderlich sind

  • Erstellung einer Grobkostenschätzung für die Umsetzung Maßnahmen